Fragen & Antworten

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Hier können Sie sich vorab informieren. Es geht jedoch nichts über ein persönliches Gespräch.
Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihre Fragen zu beantworten.

Für Kleinigkeiten benötigt man keine Rechtsschutzversicherung. Wenn man als Privatmann jedoch eine Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber anstrengen muß, dann möchte man ungern mehrere tausend Euro an seinen Rechtsanwalt bezahlen. Ohne Versicherung im Rücken schrecken viele Menschen davor zurück, sich durch die Instanzen zu klagen. Wenn Sie im Recht sind, dann benötigen Sie jedoch auch das Geld, Ihr Recht gegen finanziell stärkere Gegner durchzusetzen.

 



Bei Gewerbetreibenden, bzw. Selbständigen ist unser Ratschlag, eine Rechtsschutz-Versicherung abzuschließen. Wenn man Ärger mit einer Versicherungsgesellschaft hat, dann geht es evtl. nicht mehr nur um Kleinigkeiten, sondern aufgrund eines hohen Streitwertes um relativ hohe Rechtsanwaltskosten.

Ein Beispiel: Sie sind Kfz-Händler. In Ihrer Verkaufshalle, in der zahlreiche Handelsfahrzeuge stehen, brennt es nachts. Es kommt zu einem Schaden aufgrund des Feuers in Höhe von 120.000 Euro. Ihr Gebäudeversicherer wirft Ihnen vor, Sie hätten grob fahrlässig gehandelt und er behauptet, daß Feuer sei entstanden, weil Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter einen Adventskanz auf einem Schreibtisch unbeaufsichtigt gelassen hätte. Der Gebäudeversicherer möchte Ihnen statt der 120.000 Euro wegen der groben Fahrlässigkeit nur ein Viertel des Schadens zahlen, also nur 30.000 Euro. Sie müssen Ihren Gebäudeversicherer nun auf den Rest, somit auf 90.000 Euro vor dem Landgericht verklagen. Das Gesamtkostenrisiko in der ersten Instanz beträgt für den fremden Rechtsanwalt, für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten 12.323 Euro. Eventuell anfallende Sachverständigenkosten sind bei dieser Summe noch nicht inbegriffen. Sollte es noch in eine zweite Instanz gehen, dann trägt das Kostenrisiko 25.440 Euro (ohne Sachverständigenkosten).

 

Wer bei einer Rechtsschutz-Versicherung versichert ist, ist immer eine Frage Ihres Versicherungsvertrages. Im Versicherungsvertrag ist geregelt, wann und für wen eine Rechtsschutz-Versicherung im Schadensfall leistet, bzw. „was sie bezahlt“. Die Antwort ist zwar für manche Menschen unbefriedigend – aber sie müssen ihren Versicherungsvertrag und die dazugehörigen Bedingungen nur durchlesen. Wenn man sich unsicher ist, dann sollte man natürlich seinen Versicherungsmakler fragen.

Grundsätzlich gilt folgendes; je nach versichertem Baustein – beispielsweise Beruf, Privat, Verkehr, Immobilie (das wird hier beschrieben) – sind verschiedene Personen abgesichert.

Im Rechtsschutz für Selbständige (Kfz-Betriebe) sind im Baustein Privat der Versicherungsnehmer, bzw. der im Versicherungsschein genannte Inhaber (bzw. Geschäftsführer) versichert. Versicherungsschutz genießen auch Ehegatte oder Lebenspartner (eheähnliche Lebensgemeinschaft), minderjährige Kinder und unverheiratete, volljährige Kinder, solange sie noch nicht eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben. Bitte beachten Sie die genaue Beschreibung in Ihrem Versicherungsschein. Grundsätzlich kann man auch seine Eltern mitversichern, diese müssen im Versicherungsschein benannt werden.

Im Rechtsschutz für Selbständige (Kfz-Betriebe) sind im Baustein Beruf der Versicherungsnehmer, bzw. der im Versicherungsschein genannte Inhaber (bzw. Geschäftsführer) versichert. Bitte beachten Sie die genaue Beschreibung in Ihrem Versicherungsschein.

Im Rechtsschutz für Selbständige (Kfz-Betriebe) sind im Baustein Verkehr der Versicherungsnehmer, bzw. der im Versicherungsschein genannte Inhaber (bzw. Geschäftsführer) versichert. Versicherungsschutz genießen auch Ehegatte oder Lebenspartner (eheähnliche Lebensgemeinschaft), minderjährige Kinder und unverheiratete, volljährige Kinder, solange sie noch nicht eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben. Bitte beachten Sie die genaue Beschreibung in Ihrem Versicherungsschein. Grundsätzlich kann man auch seine Eltern mitversichern, diese müssen im Versicherungsschein benannt werden.

Im Rechtsschutz für Selbständige (Kfz-Betriebe) sind im Baustein Immobilie der Versicherungsnehmer, bzw. der im Versicherungsschein genannte Inhaber (bzw. Geschäftsführer) als Eigentümer, Mieter, Pächter, … für ein gewerbelich selbstgenutzes Objekt und für eine selbst bewohnte Einheit versichert. Die Risikoorte müssen im Versicherungsschein benannt werden. Bitte beachten Sie die genaue Beschreibung in Ihrem Versicherungsschein.

Ihr Rechtsanwalt kann vor einem Rechtsstreit die Rechtsschutz-Versicherung um Deckungssschutz anfragen – dann sind Sie als Versicherungsnehmer auf der sicheren Seite und Sie wissen vorab, ob Ihre Versicherung den Rechtsstreit zahlen wird. Aber Vorsicht: Dies könnte anwaltliche Gebühren auslösen, die Sie bezahlen müssen.

Grundsätzlich gilt folgendes – die Rechtsschutzversicherung bezahlt bei einem Prozess:

  • Anwaltskosten (eigene und die des Gegners)
  • Gerichtskosten
  • Gutachterkosten / Sachverständigengebühren
  • Schiedsgerichtskosten
  • Zeugenauslagen
  • Gebühren bei den Verwaltungsbehörden
  • Reisekosten bei angeordnetem Erscheinen vor einem ausländischen Gericht


Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten … werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz (Gerichtskostengesetz) erhoben (§ 1 Abs. 1 GKG).

Viele Rechtsschutz-Versicherte wissen nicht, wie sie ihre Versicherung in Anspruch nehmen können.

Es ist ganz einfach: Wenn Sie selbst einen Schaden bei Ihrer Rechtsschutzversicherung melden möchten, wählen Sie einfach die entsprechende Rufnummer, die auf Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer Rechnung steht. Natürlich können Sie Ihre Schadenmeldung / Deckungsanfrage auch schriftlich (auch per Email) erledigen.

Sollten Sie bei der Rechtsschutzversicherung anrufen, dann erklären Sie, was passiert ist und daß sie rechtliche Hilfe benötigen. Vom Sachbearbeiter in der Schadensabteilung erhalten Sie zunächst eine Schadensnummer, die Sie sich notieren sollten, weil Sie bei allen weiteren Anfragen und Schreiben in dieser Angelegenheit diese Schadensnummer angeben sollten.

Üblicherweise wird der Sachbearbeiter der Versicherungsgesellschaft prüfen, ob die Versicherungsleitung, die sie wünschen, versichert ist. Zudem wird er mit ihnen besprechen, ob sie nur eine telefonische Beratung benötigen oder eine umfassendere anwaltliche Beratung wünschen. Er wird – wenn Sie dies wünschen – Ihnen einen Rechtsanwalt empfehlen. Mit einem Schreiben an Sie wird die Versicherungsgesellschaft Ihnen nochmals bestätigen, ob und in welcher Höhe Sie Rechtsschutz genießen.

Wie kann man eine Rechtsschutz-Versicherung in Anspruch nehmen? Wenn Sie schon einen Rechtsanwalt haben, können Sie auch diesen beauftragen, eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutz-Versicherung zu stellen. Aber Vorsicht: Dies könnte anwaltliche Gebühren auslösen, die Sie bezahlen müssen.

Eine Wartezeit in der Rechtsschutzversicherung bedeutet, daß der Versicherungsschutz erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn besteht:

Die Versicherungsgesellschaften können unterschiedliche Wartezeiten haben. Eine Wartezeit von drei Monaten gilt beispielsweise für

  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
  • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen
  • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige

 

Keine Wartezeit besteht üblicherweise hier:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
  • Opfer-Rechtsschutz
  • Rechtsberatung
  • Verkehrs-Rechtsschutz

 

Die Frage „Was ist eine Wartezeit in der Rechtsschutz-Versicherung?“ sollte nun geklärt sein. Aber warum gibt es sowas überhaupt?

Mit der Wartezeit soll vermieden werden, daß ein Versicherungsnehmer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, obwohl der Versicherungsfall schon droht, bzw. kurzfristig eintritt. Eine Versicehrungsgesellschaft erklärt dies meist so: „Bei einer Versicherung handelt es sich immer um eine Versichertengemeinschafft. Eine Versicherung muss für Ihre Mitglieder das Risiko kalkulieren können. Wenn ab Beginn eines Rechtsschutzvertrages der Versicherungsschutz für alle Risiken sofort greifen würde, könnten die Versicherten den Beitrag sicherlich nicht mehr zahlen.“

Sollte man schon eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und wechselt die Versicherungsgesellschaft, kann evtl. auf eine Karenzzeit / Wartezeit verzichtet werden.

Wenn Sie konkret wissen möchten, ob bei Ihnen in Ihrem Rechtsschutzvertrag eine Wartezeit gilt, dann könnten Sie selber dies in den Versicherungsbedingungen nachlesen – oder Ihren Versicherungsmakler fragen. Er wird Ihnen Auskunft geben können.

Das kann man nicht pauschal beantworten. Sagen wir mal so – eine unnötige oder eine schlechte Versicherung ist immer zu teuer.  Nicht jeder benötigt eine Rechtsschutz-Versicherung.

Aber wenn Sie so eine Versicherung abschließen wollen, dann sollten Sie – unseres Erachtens – den besten Schutz wählen. Denn viele wichtige Teilbereiche sind nur über den Top-Schutz versichert. Die Prämie berechnet sich danach, was man alles absichern möchte. Und ob man es nur für sich (Single-Tarif) oder die ganze Familie (Familien-Tarif) absichern möchte.

Wie teuer ist eine Rechtsschutz-Versicherung? Wenn Sie selbst ein wenig rechnen wollen, dann klicken Sie gerne mal hier. (Sie können Privat, Beruf, Verkehr und Wohnen zu- und abwählen und bekommen verschiedene Varianten vorgestellt. Bitte beachten Sie, daß dies ein Tarifrechner der Deurag (Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG) ist.

Wer einen Tarif mit Selbstbehalt wählt, bekommt ihn meist zu einer günstigeren Versicherungsprämie. Im Schnitt werden 150 Selbstbehalt angeboten, manchmal auch 250, 500 oder 1000 Euro. Ob das sinnvoll ist, muß individuell besprochen werden. Wer jährlich zahlt und nicht quartalsweise, kann meist nochmals sparen. Bis zu fünf Prozent Nachlass sind damit möglich. 

Viele Rechtsschutz-Versicherte wissen nicht, was sie im Schadenfall tun müssen.

Es ist ganz einfach: Wenn Sie selbst einen Schaden bei Ihrer Rechtsschutzversicherung melden möchten, wählen Sie einfach die entsprechende Rufnummer, die auf Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer Rechnung steht. Natürlich können Sie Ihre Schadenmeldung / Deckungsanfrage auch schriftlich (auch per Email) erledigen.

Sollten Sie bei der Rechtsschutzversicherung anrufen, dann erklären Sie, was passiert ist und daß sie rechtliche Hilfe benötigen. Vom Sachbearbeiter in der Schadensabteilung erhalten Sie zunächst eine Schadensnummer, die Sie sich notieren sollten, weil Sie bei allen weiteren Anfragen und Schreiben in dieser Angelegenheit diese Schadensnummer angeben sollten.

Üblicherweise wird der Sachbearbeiter der Versicherungsgesellschaft prüfen, ob die Versicherungsleitung, die sie wünschen, versichert ist. Zudem wird er mit ihnen besprechen, ob sie nur eine telefonische Beratung benötigen oder eine umfassendere anwaltliche Beratung wünschen. Er wird – wenn Sie dies wünschen – Ihnen einen Rechtsanwalt empfehlen. Mit einem Schreiben an Sie wird die Versicherungsgesellschaft Ihnen nochmals bestätigen, ob und in welcher Höhe Sie Rechtsschutz genießen.

Wenn Sie schon einen Rechtsanwalt haben, können Sie diesen beauftragen, eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutz-Versicherung zu stellen. Aber Vorsicht: Dies könnte anwaltliche Gebühren auslösen, die Sie bezahlen müssen.

Im Versicherungsvertrag ist geregelt, wann eine Rechtsschutz-Versicherung im Schadensfall leistet, bzw. „was sie bezahlt“. Die Antwort ist zwar für manche Menschen unbefriedigend – aber sie müssen ihren Versicherungsvertrag und die dazugehörigen Bedingungen nur durchlesen. Wenn man sich unsicher ist, dann sollte man natürlich seinen Versicherungsmakler fragen.

Ganz grundsätzlich gilt: Zum einen kann man verschiedene „Bausteine“ absichern; beispielsweise Beruf, Privat, Verkehr, Immobilie oder / und einen besonderen Straf-Rechtsschutz, etc. Zum anderen wird innerhalb der verschiedenen Bausteine aufgeschlüsselt, ob man (nur) für eine Beratung beim Rechtsanwalt Versicherungsschutz hat, ob man (nur) außergerichtlichen Versicherungsschutz hat oder ob man auch vor Gericht seine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen kann. Dies ist im Versicherungsvertrag und den dazugehörigen Bedingungen geregelt.

Grundsätzlich gilt folgendes – die Rechtsschutzversicherung bezahlt bei einem Prozess:

  • Anwaltskosten (eigene und die des Gegners)
  • Gerichtskosten
  • Gutachterkosten / Sachverständigengebühren
  • Schiedsgerichtskosten
  • Zeugenauslagen
  • Gebühren bei den Verwaltungsbehörden
  • Reisekosten bei angeordnetem Erscheinen vor einem ausländischen Gericht


Ihr Rechtsanwalt kann vor einem Rechtsstreit die Rechtsschutz-Versicherung um Deckungssschutz anfragen – dann sind Sie als Versicherungsnehmer auf der sicheren Seite und Sie wissen vorab, ob Ihre Versicherung den Rechtsstreit zahlt. Aber Vorsicht: Dies könnte jedoch anwaltliche Gebühren auslösen, die Sie bezahlen müssen.

Der (normale) Strafrechtsschutz ist im Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz schon mitversichert. Für Kfz-Betriebe ist jedoch viel wichtiger der Einschluß eines zusätzlichen, besonderen Strafrechtsschutzes. Dieser wird – je nach Versicherungsgesellschaft – Spezial-Strafrechtsschutz, erweiterter Strafrechtsschutz oder Universal-Strafrechtsschutz genannt.

Warum benötigt man einen solchen zusätzlichen, besonderen Straf-Rechtsschutz?

  • Weil es eine Flut immer neuer Gesetze und Verordnungen gibt, die Sie als Gewerbetreibender alle kennen und beachten müssen
  • Der bloße Verdacht eines Fehlverhaltens genügt für die Auslösung eines Ermittlungsverfahrens
  • Ziel ist die Abwendung des Strafprozesses, auch um negative Begleitfolgen zu vermeiden (z.B. Rufschädigung, Gewerbeuntersagung, etc.)
  • Wichtig ist die Hilfe von Spezialisten für Strafrecht von Anfang an
  • Gute Strafverteidiger und private Sachverständige berechnen oft hohe Stundensätze
  • Die Rechtsanwalts-Abrechnung erfolgt meist nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern durch eine teurere, freie Honorarabrechnung
  • Ein Firmen-Rechtsschutz mit einem normalen, allgemeinem Straf-Rechtsschutz reicht oft nicht aus

Der (normale) Strafrechtsschutz ist im Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz schon mitversichert. Für Kfz-Betriebe ist jedoch viel wichtiger der Einschluß eines zusätzlichen, besonderen Strafrechtsschutzes. Dieser wird – je nach Versicherungsgesellschaft – Spezial-Strafrechtsschutz, erweiterter Strafrechtsschutz oder Universal-Strafrechtsschutz genannt.

Versicherte Kosten eines zusätzlichen, besonderen Strafrechtsschutzes sind grundsätzlich:

Verfahrenskosten: Der Versicherer trägt grundsätzlich die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren. Der Versicherer übernimmt auch die dem Versicherten auferlegten Kosten für
– ein verwaltungsrechtliches Aussetzungsverfahren, … ;
– Verwaltungs-, Besteuerungs und sozialrechtliche Verfahren, … ;
– Verwaltungsverfahren, in denen sich der Versicherungsnehmer gegen eine in der Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens veranlasste Betriebsstilllegung wendet;
– Arrestverfahren …;
– Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Unterstützung der Verteidigung dienen;
– Wiederaufnahmeverfahren …;
– Privatklageverfahren ….

Eigene Rechtsanwaltskosten: In nach Art und Umfang schwierigen Fällen ist es oft erforderlich, Gebührenvereinbarungen einzugehen, die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen. Deshalb trägt der Versicherer abweichend von der gesetzlichen Vergütung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes für
– die Verteidigung des Versicherten in den versicherten Verfahren;- die Beistandsleistung (Zeugenbeistand) bei der Vernehmung einer versicherten Person als Zeuge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren …, wenn der Zeuge die Gefahr der Selbstbelastung annehmen muss;
– die Beistandsleistung für eine dritte Person, die als Zeuge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das gegen eine versicherte Person eingeleitet ist, vernommen wird, wenn dabei die Gefahr einer Selbstbelastung oder einer Belastung einer versicherten Person anzunehmen ist (erweiterter Zeugenbeistand). …;
– eine Tätigkeit in Verwaltungs-, Besteuerungs- und sozialrechtlichen Verfahren, die dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten und versicherten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen oder deren Einleitung zu verhindern;
– die Erstellung eines verwaltungsrechtlichen Gutachtens, soweit dieses für die Verteidigung in einem eingeleiteten und versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist;
– die Tätigkeit gegenüber Behörden, um die Einleitung eines Verwaltungs-, Besteuerungs- oder sozialrechtlichen Verfahrens zu vermeiden, …;
– die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, die sich gegen eine in der Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens veranlasste Betriebsstilllegung richtet;
– die Tätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Unterstützung der Verteidigung dienen;
– die Tätigkeit bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen einschließlich der Geltendmachung von Freigabe- und Herausgabeansprüchen …;
– die Tätigkeit zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages;
– die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten in seiner Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren …;
– die Tätigkeit zur Erstattung einer Strafanzeige bzw. Stellung eines Strafantrags oder zur Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Interesse des Versicherungsnehmers (aktive Strafverfolgung);
– die Tätigkeit zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, …;
– die Beratung in Zusammenhang mit einem behördlichen Auskunftsverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte.(…)

Reisekosten des Rechtsanwaltes: Der Versicherer trägt auch die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

Eigene Sachverständigenkosten: In vielen Fällen sind Sachverständige nicht bereit, zu den gesetzlichen Gebühren gemäß dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) Parteigutachten zu erstellen. Deshalb trägt der Versicherer die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind.

Kosten für Öffentlichkeitsarbeit: Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes oder Public Relations Unternehmens, die notwendig ist, um einer Rufschädigung des Versicherten entgegenzuwirken, weil dieser in der Folge von gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen zum Gegenstand von Berichterstattungen in Presse, Rundfunk, Fernsehen oder sonstigen Medien wird. Kosten werden je Rechtsschutzfall maximal in Höhe von zehn Prozent der Versicherungssumme übernommen.

Nebenklagekosten: Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach RVG.

Reisekosten einer versicherten Person: Der Versicherer trägt die Kosten für Reisen des Versicherten an den Ort des Gerichtes bzw. der Behörde, wenn sein Erscheinen gerichtlich bzw. behördlich angeordnet ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

Kosten für psychologische Betreuung: Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten des Versicherten in Strafverfahren für die Betreuung durch einen Psychologen. Hierfür übernimmt der Versicherer bis zu 2.500 Euro je Rechtsschutzfall.

Dolmetscherkosten: Ist für die Verteidigung des Versicherten ein Dolmetscher erforderlich, hilft der Versicherer bei der Auswahl und Beauftragung und trägt die dabei anfallenden Kosten.

Übersetzungskosten: Der Versicherer sorgt für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Verteidigung des Versicherten oder den Zeugenbeistand notwendig sind und trägt die dabei anfallenden Kosten.

Strafkaution: Für eine Strafkaution als zinsloses Darlehen beträgt die Höchstleistung
200.000 Euro je Rechtsschutzfall.

Was wird nicht bezahlt?: Der Versicherer trägt nicht die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige des Versicherten ausgelöst wird.
Der Versicherer trägt nicht die Kosten in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren beim Vorwurf einer Verletzung einer Vorschrift in unmittelbarem Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen, soweit diese 10.000 Euro je Rechtsschutzfall übersteigen.

Je nach Versicherungsgesellschaft variieren die Bedingungen und können von dem hier dargestellten (verkürzten) Bedingungswerk abweichen!

Kontakt

Martens & Prahl Versicherungskontor Gießen GmbH
Kirchstraße 10 A, 35415 Pohlheim
Telefon 06403 60999-0
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